Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied mit Urteil vom 12. Februar 2025 (Az. 3 K 3107/24), dass Miteigentumsanteile an Fußwegen in einer Wohnsiedlung als dem öffentlichen Verkehr dienende Flächen nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG grundsteuerbefreit sein können. [1]