Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mehrfach mit der steuerlichen Behandlung von brachliegenden Grundstücken befasst, insbesondere im Kontext von Betriebsvermögen, Entnahmen und der Bewertung für die Grundsteuer.

Hier sind die wesentlichen Aspekte basierend auf BFH-Rechtsprechung:

  • Entnahme aus dem Betriebsvermögen: Brachliegende Grundstücke, die nicht mehr betrieblich genutzt werden, können als "indifferente Wirtschaftsgüter" durch eine bloße Erklärung gegenüber dem Finanzamt aus dem Betriebsvermögen entnommen werden (BFH-Urteil vom 26. November 1987, IV R 139/85, bestätigt durch BFH-Urteil vom 17.01.2002 - IV R 74/99).
  • Betriebsvermögen vs. Privatvermögen: Unbebaute Grundstücke sind ertragsteuerlich notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb unmittelbar dienen (z. B. als Lagerplatz). Liegen sie jedoch brach (keine Nutzung), fehlt oft die betriebliche Prägung, was die Entnahme ins Privatvermögen ermöglicht.
  • Grundsteuer & Bewertung (Aktuelle Entwicklungen 2025/2026):
    • Brachland ist nicht automatisch Bauland: Der BFH hat in neueren Entscheidungen (Februar 2026) klargestellt, dass die Bewertung von brachliegenden Grundstücken nicht willkürlich auf Basis fiktiver Baulandpreise erfolgen darf.
    • Typisierung bei Bodenrichtwerten: Die pauschale Anwendung von Bodenrichtwerten auf brachliegende Flächen wurde als verfassungskonform angesehen, sofern die Wertverzehrungen durch Typisierung in Grenzen bleiben.
  • Grundsteuer C (baureife Grundstücke): Brachliegende Grundstücke, die baureif sind, können durch die Grundsteuer C steuerlich höher belastet werden, um den Wohnungsbau anzukurbeln.
  • Einkünfteerzielungsabsicht bei Leerstand (Privatvermögen): Bei unbebauten oder leerstehenden Grundstücken im Privatvermögen muss eine konkrete Absicht zur Bebauung oder Vermietung erkennbar sein, um Kosten absetzen zu können. 

Hinweis: Dies ist eine Zusammenfassung. Entscheidungen können im Einzelfall von den spezifischen Umständen abhängen.