Der Kapitalmarkt wird immer verrückter. Inzwischen greifen die Banken sogar die Sparkonten der Kunden an. Die Altersversorgung steht wegen der Strafzinsen vor großen Problemen, da keine ausreichenden Erträge mehr erwirtschaftet werden. Ein weiterer Nachteil: Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich lt. BMF-Schreiben vom 27.05.2015 vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die Strafzinsen stellen keine Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar und können so nicht bei denKapitalerträgen im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt (sprich: abgezogen) werden.

Es bedarf hier dringend einer Anpassung der gesetzlichen Regelung! Der Hinweis, dass dieses "Verwahrgeld" im Rahmen des Sparerpauschbetrages gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG als Werbungskosten berücksichtigt werden kann (801 bzw. 1602 €) reicht in manchen Fällen nicht aus.

wen

_________________________________________________________________________________________________________________________________

https://www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/sollten-negativzinsen-als-negative-einnahmen-absetzbar-sein/

https://www.zinsen-berechnen.de/negativzinsen/kapitalertragsteuer-wie-werden-negativzinsen-steuerlich-gehandhabt.php

https://www.kleeberg.de/fileadmin/download/rundschreiben/2016/Kleeberg_Kurzinformation_Negative_Einlagezinsen_102016.pdf

https://www.finanzfrage.net/frage/sind-negativzinsen-von-der-steuer-als-betriebsausgaben-bzw-werbungskosten-abziehbar

https://www.nwb-experten-blog.de/steuerliche-behandlung-von-negativzinsen/